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Satzung

Präambel

Erschüttert
von den Ereignissen des seit 2011 andauernden Bürgerkrieges in Syrien mit Zehntausenden von Opfern und schmerzlich betroffen durch die Leiden der Christen in den Nachbarländern Syriens,

eingedenk der Tatsache,
dass in diesem syrischen Raume die Anfänge des Christentums liegen und die Kirche entstand und im Bewusstsein, dass die Muttersprache Jesu Aramäisch war,

daran erinnernd,
dass das syrische Christentum einst neben der lateinischen und griechischen Kirche eine wichtige Säule der Christenheit darstellte und die Botschaft Jesu Christi und seiner Apostel bis nach Indien und China verbreitete,

voller Schmerz
im Wissen um die seit Jahrhunderten andauernde Verfolgung der syrischen Kirchen in dieser Gegend der Erde,

motiviert
aus Solidarität und Sorge um die bedrohten christlichen Glaubensbrüder im Nahen Osten haben sich Christen und andere Menschen guten Willens aus Ost und West zur Gründung der folgenden Hilfsorganisation entschlossen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Europäisch-Christliches Entwicklungswerk für Syrien e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Identität und Kultur der Assyrer (darunter sind alle Konfessionen der Syrischen Kirchen eingeschlossen) und anderer Christen in Syrien.

Insbesondere soll der Verein das christliche Kulturgut in Syrien pflegen und fördern und damit einen Beitrag zum Erhalt des Christentums im Nahen Osten leisten. Den christlichen Bevölkerungsgruppen, deren Fortbestand durch den politischen und wirtschaftlichen Druck sowie den Bürgerkrieg zunehmend gefährdet ist, soll geholfen werden, um die kulturelle Identität in einem nicht-christlichen Umfeld zu wahren.

Zudem sollen auch Anreize geschaffen werden, damit die assyrisch-aramäische Hochsprache, Tradition, Kultur und die 2000 jährige christliche Religion gepflegt und entwickelt werden können.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Unterstützung der Christen verschiedener Konfessionen in Syrien im humanitären Bereich;
  2. Förderung des Nachwuchses bzw. der Jugendlichen im Bereich der Bildung durch verschiedene Projekte und Maßnahmen für den Aufbau des persönlichen und sozial-gesellschaftlichen Selbstbewusstseins;
  3. Aufbau und Förderung christlicher ziviler Organisationen;
  4. Unterstützung und Förderung von konfessions- und religionsübergreifenden Projekten und Zusammenarbeit;
  5. Pflege und finanzielle Unterstützung des christlichen Kulturguts, wie z. B. von Kirchen, Klöstern, Wallfahrtsstätten;
  6. Unterstützung von bedürftigen christlichen Familien in Syrien zwecks Existenzsicherung;
  7. Förderung der beruflichen Ausbildung durch Projekte;
  8. Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen (inklusiver NGOs) in Europa und in Syrien.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar allgemeine gemeinnützige/ mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbständig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und an der Verwirklichung seiner Ziele interessiert ist, sowie juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 der Satzung verfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen
    Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • a) mit dem Tod des Mitglieds,
    • b) durch schriftliche Erklärung, gerichtet an den Vorstand, dann mit einer
      Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
    • c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenem Brief mit Rückschein zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann dann binnen eines Monats schriftlich Berufung beim Vorstand gegen seinen Ausschluss einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder (natürliche und juristische) haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils zum 1. Januar eines Jahres im voraus fällig und bei Eintritt in den Verein während des Jahres unmittelbar bei Vereinseintritt zu entrichten.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder besitzen alle Rechte gemäß dieser Satzung. Sie können in alle Ämter des Vereins gewählt werden, sofern es sich um natürliche Personen handelt. Juristische Personen können einen persönlichen Vertreter zur Wahl stellen.
  2. Alle Mitglieder haben das volle Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand stellen.
  4. Anträge an den Vorstand müssen in der auf den Antrag folgenden nächsten Vorstandssitzung beraten werden. Das Mitglied ist über das Ergebnis der Beratung zu informieren. Anträge an die Mitgliederversammlung können in jeder Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Versammlung entscheidet, ob der Antrag noch in der laufenden Versammlung beraten wird, oder an den Vorstand weitergeleitet bzw. in der nächsten Versammlung beraten werden soll.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können – wenn erforderlich – einberufen werden.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 (zwei) Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird ein Protokollant von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung müssen eine Woche vorher schriftlich formuliert und beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist und binnen einer Frist von 3 Monaten an die Mitglieder zu versenden bzw. zugänglich zu machen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    • a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommenden Geschäftsjahr,
    • b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung desselben,
    • c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
    • d) Festsetzung der Höhe der Vereinsbeiträge,
    • e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
    • f) Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein zu treffen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführende Vorstand (siehe §9.1) und weiteren zu kooptierenden Vorstandmitgliedern.
  3. Während einer Wahlperiode kann eine Vergrößerung des Vorstands bei Bedarf mit der Zustimmung des Beirats im Kooptationsverfahren erfolgen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Sollte eine Neuwahl scheitern, so muss innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um einen neuen Vorstand zu wählen.
  5. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beide sind allein vertretungsbefugt.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus ausgewählten Persönlichkeiten, welche mit deutschen bzw. europäischen karitativen Organisationen vernetzt sein sollen.
  2. Mitglieder des Beirates können von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Beirat vorgeschlagen werden; sie werden vom amtierenden Beirat bestätigt.
  3. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen und Vorschläge einzubringen.
  5. Der Beiratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
  6. Alle Protokolle und Beschlüsse des Vorstands sind dem Beirat vorzulegen.
  7. Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen die Empfehlungen des Beirats zu würdigen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die ADO Jugendhilfswerk e.V. (eingetragen im Vereinsregister in Paderborn), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Beschluss der Satzung und Eintragung

Die Satzung wurde von der Gründungs-Mitgliederversammlung in Augsburg am 10. Mai 2013 einstimmig beschlossen.